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Die Verschmelzung

In Teil 1 unserer Serie haben wir Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Formen der
Unternehmensumwandlung gegeben. Heute widmen wir uns einer besonders häufig genutzten Umwandlungsform: der Verschmelzung – im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Fusion bekannt.

Aus zwei mach eins: Was ist eine Verschmelzung?

Eine Verschmelzung bedeutet, dass zwei rechtlich eigenständige Unternehmen zu einer Einheit zusammengeführt werden. Dabei überträgt ein Unternehmen sein gesamtes Vermögen auf ein anderes – entweder durch Aufnahme in ein bestehendes Unternehmen oder durch Bildung einer neuen Gesellschaft:

  • Verschmelzung durch Aufnahme: Ein Unternehmen (übertragender Rechtsträger) wird mit einem bereits bestehenden Unternehmen (übernehmender Rechtsträger) verschmolzen.
  • Verschmelzung durch Neugründung: Zwei (oder mehrere) Unternehmen verschmelzen zu einer neuen Gesellschaft, in die ihr Vermögen eingebracht wird. Die Ursprungsunternehmen erlöschen.

Die rechtliche Grundlage bildet das Umwandlungsgesetz (UmwG, §§ 2 ff.), ergänzt durch steuerliche Regelungen im Umwandlungssteuergesetz (UmwStG §§ 11 ff.).

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In vier Schritten: Wie läuft eine Verschmelzung ab?

Die Verschmelzung folgt einem klar strukturierten Prozess in mehreren Schritten:

1. Verschmelzungsvertrag: Die beteiligten Unternehmen schließen einen notariell beurkundeten Vertrag. Dieser regelt insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile, den Verschmelzungsstichtag und etwaige Sonderregelungen.

2. Verschmelzungsbericht und -prüfung: Die Geschäftsführung erstellt einen Bericht, der die wirtschaftlichen und rechtlichen Hintergründe erläutert. Bei Kapitalgesellschaften ist außerdem eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer erforderlich – dieser stellt sicher, dass die Bewertung der Unternehmen sachgerecht erfolgt.

3. Gesellschafterbeschlüsse: Die Gesellschafter der beteiligten Unternehmen müssen der Verschmelzung zustimmen (zumeist mit qualifizierter Mehrheit).

4. Eintragung ins Handelsregister: Erst mit der Eintragung wird die Verschmelzung wirksam. Das übertragende Unternehmen erlischt automatisch.

Ordnung muss sein: rechtliche Grundlagen und Formvorschriften

Voraussetzung für eine Verschmelzung ist, dass die beteiligten Unternehmen die gleiche Rechtsform oder zumindest zulässige Rechtsformen im Sinne des UmwG haben. Möglich ist z. B. die Verschmelzung von GmbH auf GmbH, AG auf AG oder GmbH auf AG etc., aber z. B. auch die Verschmelzung einer KG in eine GmbH oder umgekehrt. Zudem muss das übernehmende Unternehmen bereit und wirtschaftlich in der Lage sein, das übertragene Vermögen vollständig zu übernehmen.

Formal werden ein notariell beurkundeter Verschmelzungsvertrag (§ 4 UmwG), ein Gesellschafterbeschluss mit qualifizierter Mehrheit (§ 13 UmwG), ein Verschmelzungsbericht (§ 8 UmwG – Ausnahmen sind für kleine Unternehmen möglich) sowie ein Prüfungsbericht durch Wirtschaftsprüfer (§ 9 UmwG) benötigt. Letzt genannter kann bei Konzernverhältnissen entfallen.

Der Übertragungsstichtag ist steuerlich und handelsrechtlich festzulegen. Die Anmeldung zum Handelsregister muss durch alle beteiligten Unternehmen erfolgen, wobei der (Bilanz-)Stichtag der Verschmelzung bis zu acht Monate davor liegen kann (§ 17 Abs. 2 UmwG). Die Eintragung ins Handelsregister (§ 19 UmwG) besitzt dann konstitutive rechtliche Wirkung. Auch hat eine Mitteilung an das Finanzamt nach § 19 UmwStG zu erfolgen.

Weiter wie gehabt: Auswirkungen auf Arbeitnehmer

Die Rechte der Arbeitnehmer bleiben durch die Verschmelzung grundsätzlich gewahrt.
Arbeitsverhältnisse gehen automatisch auf das übernehmende Unternehmen über. Der neue Arbeitgeber darf daraus keine Nachteile ableiten. Betriebsräte müssen informiert und ggf. beteiligt werden – auch im Rahmen der Mitbestimmung. Bei größeren Unternehmen können zudem Beteiligungsrechte auf europäischer Ebene relevant sein (SE-Richtlinie).

Achtung, Stolpersteine: steuerliche Behandlung

Diese drei Aspekte sollten im Hinblick auf die Besteuerung im Zuge der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft beachtet werden:

  • Aufdeckung stiller Reserven: Bei einer Verschmelzung können stille Reserven übergehen, ohne dass sofort Steuern fällig werden – sofern bestimmte Voraussetzungen nach dem UmwStG erfüllt sind, insbesondere die Fortführung der Buchwerte. Wenn die Voraussetzungen für die Buchwertfortführung nach § 11 UmwStG nicht gegeben sind, führt die Verschmelzung zur Aufdeckung stiller Reserven – mit sofortiger Steuerlast.
  • Verlustvortrag der übertragenen Gesellschaft: Ein besonderer Fokus liegt auf Verlustvorträgen: Verlustvorträge der übertragenen Gesellschaft können von der aufnehmenden Gesellschaft gem. § 12 Abs. 3 UmwStG nicht fortgeführt werden, sondern gehen verloren. Sofern die Verlustvorträge auch bei Aufdeckung der stillen Reserven nicht in voller Höhe genutzt werden können, ist über eine Änderung der Verschmelzungsrichtung nachzudenken.
  • Verlustvortrag der übernehmenden Gesellschaft: Der Verlustvortrag der übernehmenden Gesellschaft kann grundsätzlich fortgeführt werden, jedoch nur unter strengen Voraussetzungen. Es darf beispielsweise keine wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur geben und die Geschäftstätigkeit muss fortgeführt werden. Hier ist eine genaue Prüfung notwendig, um den Erhalt von steuerlichen Verlusten sicherzustellen.

Gemeinsame Sache machen: Auswirkungen auf den Jahresabschluss

Für bilanzielle Zwecke wird oft rückwirkend zum sogenannten Verschmelzungsstichtag zusammengeführt. Die Bilanzen der beteiligten Unternehmen werden zu diesem Stichtag vereint – unter Umständen müssen Eröffnungsbilanzen erstellt oder angepasst werden. Auch Folgeeffekte wie etwa Pensionsrückstellungen oder latente Steuern sind zu berücksichtigen.

Gegenübergestellt: Vor- und Nachteile einer Verschmelzung

Auf der Pro-Seite stehen:

  • Vereinfachung der Struktur (z. B. innerhalb einer Unternehmensgruppe)
  • Haftungsbegrenzung und Konzentration von Ressourcen
  • Steuerneutrale Übertragung von Vermögen (bei Einhaltung der Voraussetzungen)
  • Fortführung von Verträgen ohne Neuabschluss
  • Keine Liquidation nötig – das übertragende Unternehmen geht einfach im übernehmenden auf

Auf der Contra-Seite stehen bzw. als Herausforderungen sind zu berücksichtigen:

  • Hoher rechtlicher und organisatorischer Aufwand
  • Kosten für Prüfung, Notar, Registereintrag und ggf. Unternehmensbewertung
  • Verlust von Verlustvorträgen, wenn Voraussetzungen nicht erfüllt sind
  • Komplexe Abstimmungen mit Arbeitnehmervertretungen
  • In Gruppenstrukturen: Risiko von verdeckten Gewinnausschüttungen oder Transferpreisthemen

Fazit: Die Verschmelzung ist ein wirkungsvolles Mittel, um Unternehmensstrukturen zu optimieren, Synergien zu heben oder Nachfolgeregelungen umzusetzen. Doch sie verlangt präzise Planung, rechtliche Sorgfalt und steuerliche Weitsicht.

Interdisziplinär an Ihrer Seite: Umwandlung mit ttp

Mit einer potenziellen Umwandlung der Rechtsform gehen zahlreiche steuerliche und wirtschaftliche Aspekte einher. Fachlich fundierter Rat ist hierbei unerlässlich, um unerwünschte Konsequenzen zu vermeiden und die individuell richtige Strategie zu wählen. ttp steht Ihnen hierbei als interdisziplinärer Partner zur Verfügung, mit den Kompetenzen aus Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Notariat aus einer Hand.

Fortsetzung folgt!

Im nächsten Teil unserer Serie stellen wir Ihnen die Spaltung als Umwandlungsform vor – ideal, wenn Sie gezielt Unternehmensteile trennen oder neu strukturieren möchten. Bleiben Sie dran – am besten, indem Sie unseren Social-Media-Kanälen folgen!

Sie haben Teil 1 unserer Serie verpasst? Hier geht es zur Einführung.

30. Juli 2025
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Bahne Thiesen
Steuerberater
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Fax: +49 (0) 461 / 14 54-292
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